Bestimmte Industrieanlagen benötigen vor ihrer Errichtung und Inbetriebnahme eine "immissionsschutzrechtliche Genehmigung".
Hinweis: Diese Anlagen sind im Anhang der "Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen / 4. BImSchV" (siehe unter Rechtsgrundlagen) abschließend aufgelistet. In Abhängigkeit von ihrer Größe und ihrem Gefährdungspotenzial unterliegen sie besonderen Anforderungen bzw. sind unter Beteiligung der Öffentlichkeit zu genehmigen. Dies wird kenntlich durch die Angabe der Verfahrensart mit "G" für Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder "V" ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. Besonderen Anforderungen unterliegen die Anlagen, die zusätzlich mit einem "E" gekennzeichnet sind.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt andere behördliche Entscheidungen (z. B. benötigte Baugenehmigungen) ein. Davon ausgenommen ist eine möglicherweise notwendige wasserrechtliche Erlaubnis zur Abwassereinleitung oder die Benutzung eines Gewässers. Dafür ist eine eigenständige Entscheidung erforderlich. Die zuständigen Stellen informieren sich gegenseitig und stimmen sich untereinander ab.
Um ein Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, ist eine Genehmigung in Teilabschnitten möglich. Dies kann beispielsweise beim Bau von Gebäuden für die geplante Anlage sinnvoll sein, wenn noch nicht sämtliche Daten vorliegen. Die Teilgenehmigung setzt jedoch voraus, dass das Gesamtvorhaben voraussichtlich genehmigungsfähig ist.
Bei besonders umweltrelevanten Anlagen findet vor dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung statt.